Transparenzbericht
Wire Swiss GmbH
Alle Inhalte einer Unterhaltung werden auf dem Gerät des Absenders verschlüsselt und erst auf dem Gerät des Empfängers entschlüsselt (auch bekannt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung). Nur die Teilnehmenden, die über das entsprechende Schlüsselmaterial verfügen, können Nachrichteninhalte entschlüsseln. Wire ist nicht in der Lage die Kommunikation zu entschlüsseln und hat keinen Zugriff auf die Inhalte der Nachrichten.
Direkte Ersuche ausländischer Behörden können nicht bewilligt werden, stattdessen müssen ausländische Behörden ein offizielles Rechtshilfeersuchen nach dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen über Schweizer Behörden stellen.
Gemäss Artikel 22 (3) und Artikel 27 BÜPF muss Wire Swiss auf richterliche Anordnung hin verfügbare Informationen zur Verfügung stellen. Wire antwortet nicht auf Anfragen ausländischer Behörden. Alle ausländischen Behörden müssen ein offizielles Rechtshilfeersuchen nach dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen stellen. Anfragen werden von Wire nur bearbeitet, wenn sie über das PTSS eingereicht wurden und den formalen Anforderungen an die Rechtsprüfung (Art. 26 Abs. 2 VÜPF) vollumfänglich genügen.
Die von Wire gespeicherten Benutzerdaten finden Sie im Privacy Whitepaper.
Jahr | Anzahl der formal korrekten Anträge (betroffene Benutzerkonten) |
Anzahl der abgelehnten formell korrekten Anfragen |
---|---|---|
2023 | 123 (121) | 20 |
2022 | 52 (30) | 19 |
2021 | 226 (100) | 33 |
2020 | 349 (310) | 3 |
2019 | 192 (142) | 7 |
2018 | 1 (8) | 2 |
2017 | 0 (0) | 0 |
2016 | 0 (0) | 0 |
2015 | 0 (0) | 0 |
2014 | 0 (0) | 0 |
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